622.14
PeriV
CH-NW
§ 8 Vollzugsverordnung über das Perimeterverfahren (Perimeterverordnung, PeriV) - b) Grundmass
Beitragspflicht und Beitragsbemessung
§ 8 Perimeterverordnung, PeriV · b) Grundmass
1. Die zuständige Instanz legt dasjenige Grundmass als Berechnungsgrundlage fest, welches eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht.
2. Für das ganze Verfahren ist grundsätzlich dasselbe Grundmass anzuwenden.
3. Es können Kostengruppen mit unterschiedlichen Grundmassen festgelegt werden, wenn den beitragspflichtigen Grundstücken, Dienstbarkeiten sowie Bauten und Anlagen aus sachlichen Gründen kein einheitliches Grundmass zugewiesen werden kann.
4. Werden unterschiedliche Grundmasse verwendet, sind diese in ein Verhältnis zu setzen, das die Gleichbehandlung gewährleistet.