Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.13 CH-NW

Kanton Nidwalden 622.13

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Kantonsstrassen, die beidseitig von Radstreifen begleitet sind, weisen eine Fahrbahnbreite von 6.00 m auf.

2. Die Breite der Radstreifen, die sich auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn der Kantonsstrasse befinden, wird von Fall zu Fall vom Landrat festgesetzt.

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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