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622.11 StrVOVRSt CH-NW

§ 7 Verordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung, StrV) - Eintragung öffentlicher Strassen privater Eigentümer im Grundbuch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Strassenverordnung, StrV · Eintragung öffentlicher Strassen privater Eigentümer im Grundbuch

1. Die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sind nach erfolgter Veröffentlichung des Strassenverzeichnisses auf den belasteten Grundstücken als Gemeindedienstbarkeit einzutragen.

2. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Anmeldung durch den Gemeinderat und ist gebührenfrei.

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