622.11
StrVOVRSt
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung, StrV) - 2. Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Strassenverordnung, StrV · 2. Zuständigkeit
1. Die Innerortsstrecken von Kantonsstrassen werden auf Antrag der Justiz- und Sicherheitsdirektion durch den Regierungsrat bestimmt.
2. Vor der Beschlussfassung hat die Justiz- und Sicherheitsdirektion unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassungen der zuständigen Direktion und der betroffenen Gemeinde einzuholen.