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Art. 9 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - b) Übernahme von öffentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Strassengesetz, StrG · b) Übernahme von öffentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen

1. Die Gemeindeversammlung kann öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen in das Eigentum der Gemeinde überführen

1. durch freie Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Strassenbaulast;

2. durch Enteignung, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Der Träger der Strassenbaulast hat einen Rechtsanspruch auf die Übernahme durch die Gemeindeversammlung, sofern die zu übernehmende Strasse den verkehrstechnischen Anforderungen genügt und ausser dem Zubringerverkehr der Anstösser in erheblichem Ausmass auch dem allgemeinen Verkehr als Querverbindung zwischen Kantons- und Gemeindestrassen dient.

3. Der Unterhalt sowie der Ausbau sind unter Vorbehalt von Art. 75 Abs. 2 Sache der Gemeinde.

4. Die Vor- und Nachteile, die dem bisherigen Träger der Strassenbaulast beziehungsweise der Gemeinde erwachsen, sind voll zu entschädigen; wenn über die vom Träger der Strassenbaulast beziehungsweise von der Gemeinde zu leistende Entschädigung keine Einigung zustande kommt, hat hierüber der Richter gemäss den Grundsätzen des Enteignungsrechtes zu entscheiden.

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