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Art. 86 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Übergangsbestimmungen 1. Anpassung bestehender Anlagen

Vollzugs-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 86 Strassengesetz, StrG · Übergangsbestimmungen 1. Anpassung bestehender Anlagen

1. Muss eine bestehende Anlage den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst werden, so gehen die Kosten, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, zulasten des Trägers der Strassenbaulast.

2. Ist die anzupassende Anlage jedoch bereits unter Verletzung der bisherigen Vorschriften erstellt worden, so hat der Eigentümer der Anlage die Kosten zu tragen.

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