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Art. 84 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Strafbestimmungen

Vollzugs-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 84 Strassengesetz, StrG · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.

2. Neben dem Eigentümer, Besitzer, Bauherrn oder Bauleiter sind auch die Bauunternehmer und ihre leitenden Organe sowie Bauhandwerker strafbar, wenn sie bei den Widerhandlungen mitgewirkt haben.

3. Fehlbare sind für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu verpflichten.

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