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Art. 83 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. durch die Gemeinden

Vollzugs-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 83 Strassengesetz, StrG · 2. durch die Gemeinden

1. Die Gemeinden regeln im Rahmen der Gesetzgebung die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

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