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Art. 8 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 3. Gemeindestrassen a) Begriff und Einreihung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Strassengesetz, StrG · 3. Gemeindestrassen a) Begriff und Einreihung

1. Gemeindestrassen sind Strassen, die dem allgemeinen Verkehr innerhalb einer Ortschaft dienen oder die Verbindung zwischen Quartieren oder Weilern unter sich, mit einer Nachbargemeinde oder einer Kantonsstrasse herstellen.

2. Das Netz der Gemeindestrassen wird festgelegt

1. durch den kommunalen Strassenrichtplan;

2. durch Beschluss des Landrates gemäss Art. 6 Abs. 3.

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