622.1
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CH-NW
Art. 77 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Kantonsbeiträge an den Strassenaufwand der Gemeinden
Finanzielle Bestimmungen
Art. 77 Strassengesetz, StrG · Kantonsbeiträge an den Strassenaufwand der Gemeinden
1. Gemeinden, die entlang von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Trottoirs erstellen, erhalten vom Kanton nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter einen Beitrag von 20 Prozent der Kosten.
2. Wird eine Gemeinde durch den Landrat gemäss Art. 20 Abs. 3 zur Erstellung einer Strasse verpflichtet, trägt der Kanton nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Beiträge Dritter die Hälfte der Kosten.
3. ...