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Art. 76 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Unterhalts- und Betriebskosten

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 76 Strassengesetz, StrG · Unterhalts- und Betriebskosten

1. Die Kosten des Strassenunterhalts und des Betriebs ihrer technischen Einrichtungen gehen zulasten des Trägers der Strassenbaulast.

2. Der im Wegrechtsvertrag mit den Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichen Strassen privater Eigentümer sowie von Privatstrassen beziehungsweise im Enteignungsbeschluss festgelegte Kostenanteil am baulichen Unterhalt (Belag) von Radwegen geht mit 65 Prozent zulasten des Kantons und mit 35 Prozent zulasten der Gemeinde.

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