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Art. 75 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Kostenverteilung 1. Erstellungs- und Ausbaukosten

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 75 Strassengesetz, StrG · Kostenverteilung 1. Erstellungs- und Ausbaukosten

1. Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 78 zulasten des Kantons.

2. Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 77 Abs. 2 zulasten der Gemeinde; diese kann die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten über das Perimeterverfahren zu Beitragsleistungen bis zu einem Drittel der eigenen Aufwendungen heranziehen; dient die Strasse nur der Erschliessung einer Bauzone oder eines Teils einer solchen, findet Abs. 3 Anwendung.

3. Die Erstellungs- und Ausbaukosten der Privatstrassen gehen unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 und Art. 79 zulasten der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten; sie sind über das Perimeterverfahren aufzuteilen.

4. Für sämtliche Perimeterbeiträge besitzen Gemeinden und im Falle von Art. 43 Abs. 2 private Träger der Strassenbaulast ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

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