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Art. 74 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 74 Strassengesetz, StrG · Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen

1. Es ist verboten

1. Transporte so vorzunehmen, dass die Strasse beschädigt werden kann;

2. Arbeiten aller Art so vorzunehmen, dass die Strasse, die Böschung oder der Graben einer Strasse beschädigt werden können;

3. * Flüssigkeiten aller Art in die Strassenentwässerungsanlage einzuleiten. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion[22], bei allen übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig.

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