622.1
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CH-NW
Art. 74 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen
Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
Art. 74 Strassengesetz, StrG · Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Strassen
1. Es ist verboten
1. Transporte so vorzunehmen, dass die Strasse beschädigt werden kann;
2. Arbeiten aller Art so vorzunehmen, dass die Strasse, die Böschung oder der Graben einer Strasse beschädigt werden können;
3. * Flüssigkeiten aller Art in die Strassenentwässerungsanlage einzuleiten. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion[22], bei allen übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig.