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Art. 73 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Beschmutzung von Strassen

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 73 Strassengesetz, StrG · Beschmutzung von Strassen

1. Jede vermeidbare Beschmutzung von Strassen ist verboten.

2. Ist eine Strasse beschmutzt worden, ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.

3. Das Strassenbauorgan ist befugt, die Beschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen.

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