Art. 70 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Strassenabstände für Bäume und Sträucher
Art. 70 Strassengesetz, StrG · Strassenabstände für Bäume und Sträucher
1. Ausserorts haben Bäume einen Abstand von sechs Metern und Sträucher einen solchen von vier Metern vom Rand der Strassenfahrbahn aufzuweisen.
2. Für Innerortsstrecken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
3. Wenn aus strassenbau- oder verkehrstechnischen Gründen Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern notwendig oder zum Schutz des Landschaftsbildes wünschbar sind, kann die Strassenaufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen.
4. Für die Beseitigung bestehender Bäume und Sträucher im Bereiche von Kantonsstrassen ist die zuständige Direktion, im Bereiche aller übrigen Strassen der Gemeinderat zuständig. Der durch die Beseitigung entstehende Schaden ist dem Eigentümer voll zu ersetzen.
5. Das Lichtraumprofil der Strassen ist beidseitig auf eine Höhe von 2.5 Metern über Trottoirs und 4.5 Metern über der Strassenfahrbahn und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten; unterlässt der Eigentümer oder Besitzer das rechtzeitige Zurückschneiden, so hat auf dessen Kosten das Strassenbauorgan diese Arbeit anzuordnen.