Art. 69 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Einfriedungen
Art. 69 Strassengesetz, StrG · Einfriedungen
1. Einfriedungen entlang von Strassen sind durch die Eigentümer der anstossenden Grundstücke zu erstellen und zu unterhalten, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden.
2. Auf Dämmen, Böschungen, Stützmauern, Brücken, Viadukten sowie an steilen Abhängen usw. hat der Träger der Strassenbaulast je nach Bedürfnis Brustmauern, Geländer, Leitplanken, Wehrsteine, Wehrpfosten oder Schutzbäume anzubringen und zu unterhalten.
3. Entlang von Kantonsstrassen ausserhalb der Innerortsstrecken ist die Erstellung von festen Einfriedungen nach Möglichkeit zu unterlassen.
4. Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen.