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Art. 68 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Bewilligungspflicht

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 68 Strassengesetz, StrG · Bewilligungspflicht

1. Unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung ist eine Bewilligung erforderlich für

1. Abgrabungen, Aufschüttungen und ähnliche Veränderungen an Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefährden können;

2. den Betrieb von Steinbrüchen und Kiesgruben in Strassennähe;

3. bauliche Anlagen in der Strassenzone zwischen den Baulinien, insbesondere für Stütz- und Futtermauern sowie Leitungsunterführungen und unterirdische Anlagen jeder Art.

2. Die Bewilligung wird für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat erteilt.

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