622.1
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CH-NW
Art. 68 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Bewilligungspflicht
Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
Art. 68 Strassengesetz, StrG · Bewilligungspflicht
1. Unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung ist eine Bewilligung erforderlich für
1. Abgrabungen, Aufschüttungen und ähnliche Veränderungen an Grundstücken, die öffentliche Strassen in ihrer Sicherheit gefährden können;
2. den Betrieb von Steinbrüchen und Kiesgruben in Strassennähe;
3. bauliche Anlagen in der Strassenzone zwischen den Baulinien, insbesondere für Stütz- und Futtermauern sowie Leitungsunterführungen und unterirdische Anlagen jeder Art.
2. Die Bewilligung wird für Kantonsstrassen durch die zuständige Direktion sowie für alle übrigen Strassen durch den Gemeinderat erteilt.