622.1
LRRStrGLSS
CH-NW
Art. 67 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot
Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
Art. 67 Strassengesetz, StrG · Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot
1. Innerhalb der Baulinien sind Materialablagerungen, Einrichtungen und dergleichen, die durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Trägers der Strassenbaulast zu beseitigen.
2. Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten; kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, wird sie aufgrund des Enteignungsrechts festgesetzt.