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Art. 67 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 67 Strassengesetz, StrG · Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, Verbot

1. Innerhalb der Baulinien sind Materialablagerungen, Einrichtungen und dergleichen, die durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Trägers der Strassenbaulast zu beseitigen.

2. Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten; kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, wird sie aufgrund des Enteignungsrechts festgesetzt.

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