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Art. 65 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 3. besondere Fälle

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 65 Strassengesetz, StrG · 3. besondere Fälle

1. Stangen und Maste für Leitungen sowie Hydranten müssen in der Regel mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt sein.

2. Der Luftraum über der öffentlichen Strasse darf unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen ohne Erlaubnis der zuständigen Bewilligungsinstanz in keiner Weise zur Errichtung von Anlagen in Anspruch genommen werden.

3. Wer ein Fahrzeug dauernd oder regelmässig auf öffentlichem Grund parkiert, kann vom Träger der Strassenbaulast zu einer angemessenen Abgabe verpflichtet werden; der Ertrag dieser Parkierungsgebühren steht dem Träger der Strassenbaulast zu.

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