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Art. 64 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Bewilligungsinstanz

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 64 Strassengesetz, StrG · 2. Bewilligungsinstanz

1. Die Bewilligung für Sondergebrauch wird erteilt

1. durch die zuständige Direktion für Kantonsstrassen;

2. durch den Gemeinderat für Gemeindestrassen;

3. durch den Träger der Strassenbaulast für öffentliche Strassen privater Eigentümer und für Privatstrassen.

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