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Art. 63 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Sondergebrauch 1. allgemein

Bestimmungen über das Strassengebiet und seine Benützung
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Art. 63 Strassengesetz, StrG · Sondergebrauch 1. allgemein

1. Wenn die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu andern Zwecken benützt wird, oder wenn durch die Benützungsart der Strasse deren Gebrauch durch andere Strassenbenützer ausgeschlossen oder in vermeidbarer Weise beschränkt wird, liegt Sondergebrauch vor.

2. Der Sondergebrauch der Strassen bedarf einer Bewilligung, die von den für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlichen Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen ist.

3. Wer die Bewilligung erhält, hat dem Träger der Strassenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch den Sondergebrauch entstehen; überdies können Gebühren erhoben werden, die nach dem wirtschaftlichen Vorteil des Sondergebrauchs zu bemessen sind.

4. Die Gemeinden können durch Verfügung des Regierungsrats, Korporationen sowie Private durch Verfügung des Gemeinderats verpflichtet werden, ihre Strassen gegen volle Entschädigung für die Errichtung von Anlagen oder für Verkehrszwecke zur Verfügung zu stellen; die Entschädigung wird im Streitfall durch die Enteignungskommission festgesetzt.

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