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Art. 6 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Kantonsstrassen a) Begriff und Einreihung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Strassengesetz, StrG · 2. Kantonsstrassen a) Begriff und Einreihung

1. Zu den Kantonsstrassen gehören

1. die Hauptverkehrsstrassen, die für den Durchgangsverkehr notwendig sind;

2. die Verbindungsstrassen, die den Anschluss wichtiger Kantonsteile an die Hauptverkehrsstrassen herstellen und nicht durch eine Flurgenossenschaft erstellt worden sind.

2. Der Landrat legt das Kantonsstrassennetz im kantonalen Strassenrichtplan fest; dabei muss er alle Strassen zu Kantonsstrassen erklären, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.

3. Erfüllt eine Strasse die Aufgaben einer Kantonsstrasse nicht mehr, kann sie der Landrat nach Anhören der Gemeinde und nach Vornahme der aufgrund der verkehrstechnischen Anforderungen nötigen Instandstellungsarbeiten vom Kantonsstrassennetz ausschliessen und in das Eigentum der Gemeinde überführen.

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