622.1
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CH-NW
Art. 59 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Reinigung
Unterhalt der Strassen und Betrieb der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen - Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und Entwässerung
Art. 59 Strassengesetz, StrG · Reinigung
1. Die Reinigung der Strassen und die periodische Entleerung der Einlaufschächte sind Sache des Trägers der Strassenbaulast.
2. Die Reinigung der Radstreifen entlang von Kantonsstrassen obliegt generell dem Kanton.
3. Die Reinigung der Radwege sowie der Innerortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen obliegt der Gemeinde; sind Radwege und Ausserortsstrecken von Trottoirs entlang von Kantonsstrassen kombiniert angelegt, besorgt deren Reinigung der Kanton, welcher der Gemeinde für ihren Kostenanteil Rechnung stellt.