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Art. 58 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Beleuchtung

Unterhalt der Strassen und Betrieb der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen - Beleuchtung, Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und Entwässerung
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Art. 58 Strassengesetz, StrG · Beleuchtung

1. Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung von Innerortsstrecken öffentlicher Strassen sind Sache der Gemeinde.

2. Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung für Anschlusswerke von Nationalstrassen sowie besonders wichtige oder gefährliche Verkehrsknotenpunkte ausserhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind Sache des Strasseneigentümers.

3. Wo auf Begehren einer Gemeinde bei ausgewiesenem Bedürfnis ausserhalb der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen Beleuchtungseinrichtungen erstellt werden, hat die Gemeinde für den Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung aufzukommen.

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