622.1
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CH-NW
Art. 52 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - b) Änderung bestehender Kreuzungen und Einmündungen
Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
Art. 52 Strassengesetz, StrG · b) Änderung bestehender Kreuzungen und Einmündungen
1. Sind Kreuzungen oder Einmündungen von Strassen verschiedener Baulastträger durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfang an die Bau- und Unterhaltskosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.