Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 LRRStrGLSS CH-NW

Art. 52 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - b) Änderung bestehender Kreuzungen und Einmündungen

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Strassengesetz, StrG · b) Änderung bestehender Kreuzungen und Einmündungen

1. Sind Kreuzungen oder Einmündungen von Strassen verschiedener Baulastträger durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Träger der Strassenbaulast in dem Umfang an die Bau- und Unterhaltskosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.

← Art. 51 Strassengesetz, StrG Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Geltungsbereich Art. 53 Strassengesetz, StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →