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Art. 49 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 5. Übergabe an den Verkehr

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
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Art. 49 Strassengesetz, StrG · 5. Übergabe an den Verkehr

1. Die Strassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten, und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

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