Art. 48 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 4. Vorkehren während der Bauausführung
Art. 48 Strassengesetz, StrG · 4. Vorkehren während der Bauausführung
1. Das Strassenbauorgan trifft jene Vorkehren, die zur Sicherheit von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.
2. Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenützung zu ermöglichen.
3. Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaus ist sicherzustellen.
4. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, zeitweilige Schutzvorkehren sowie die nötigen Baueinrichtungen und Materialablagerungen neben der Strasse zu dulden; für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch die Enteignungskommission bestimmt wird.