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Art. 47 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 3. Überwachung der Bauarbeiten

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
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Art. 47 Strassengesetz, StrG · 3. Überwachung der Bauarbeiten

1. Die Überwachung der Bauarbeiten obliegt dem zuständigen Strassenbauorgan.

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