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Art. 46 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
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Art. 46 Strassengesetz, StrG · 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen

1. Die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen obliegt

1. * für Kantonsstrassen der nach der Submissionsgesetzgebung [14] zuständigen kantonalen Stelle;

2. * für Gemeindestrassen dem Gemeinderat, soweit hierfür nach der Gemeindeordnung nicht die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 zuständig ist;

3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Träger der Strassenbaulast oder in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 dem Gemeinderat.

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