622.1
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CH-NW
Art. 46 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen
Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
Art. 46 Strassengesetz, StrG · 2. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen
1. Die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen obliegt
1. * für Kantonsstrassen der nach der Submissionsgesetzgebung [14] zuständigen kantonalen Stelle;
2. * für Gemeindestrassen dem Gemeinderat, soweit hierfür nach der Gemeindeordnung nicht die Kommission nach Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 zuständig ist;
3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Träger der Strassenbaulast oder in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 dem Gemeinderat.