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Art. 45 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Bauverfahren 1. Ausbaunormalien

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
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Art. 45 Strassengesetz, StrG · Bauverfahren 1. Ausbaunormalien

1. Die Ausbaunormalien werden festgesetzt

1. für Kantonsstrassen durch den Landrat;

2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat.

2. Die Fahrbahnbreite von Privatstrassen kann durch den Gemeinderat zu Lasten des Trägers der Strassenbaulast bis zu fünf Metern festgesetzt werden; wird eine grössere Fahrbahnbreite, die Erstellung eines Trottoirs oder die Errichtung einer Strassenbeleuchtung vorgeschrieben, hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten selber zu tragen.

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