Art. 44 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Träger der Strassenbaulast
Art. 44 Strassengesetz, StrG · 2. Träger der Strassenbaulast
1. Träger der Strassenbaulast von Privatstrassen sind die Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten, denen durch die Strasse Vorteile erwachsen.
2. Die Kosten werden durch den Gemeinderat nach dem Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer und Inhaber von Baurechten im Verhältnis ihrer Interessen verteilt, sofern die Beteiligten die Kostenverlegung nicht in anderer Weise ordnen.
3. Mündet eine neue oder ausgebaute Privatstrasse in eine schon bestehende Privatstrasse ein und werden dadurch die Lasten der letzteren vermehrt, fällt die Mehrlast nur auf die Grundstücke, die früher zur Benützung nicht berechtigt waren.
4. Können sich die Beteiligten über den Unterhalt einer Privatstrasse nicht einigen, so bezeichnet der Gemeinderat durch Verfügung die Abschnitte, die jeder einzelne Pflichtige zu unterhalten hat; die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 3 sind sinngemäss anwendbar.