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Art. 41 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Öffentliche Strassen, Baubeschluss 1. für Kantonsstrassen

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Bau der Strassen
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Art. 41 Strassengesetz, StrG · Öffentliche Strassen, Baubeschluss 1. für Kantonsstrassen

1. Über die Planung sowie den Bau neuer und den Ausbau bestehender Kantonsstrassen beschliesst

1. der Regierungsrat bis zum Betrag von Fr. 400'000.- unabhängig seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz;

2. der Landrat bei einem Betrag von mehr als Fr. 400'000.-.

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