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Art. 39 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 3. Entschädigung

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Landerwerb
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Art. 39 Strassengesetz, StrG · 3. Entschädigung

1. Die für den Landerwerb bei Landumlegung oder Enteignung zu leistende Entschädigung wird im Enteignungsverfahren festgesetzt, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt.

2. Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, wenn diese durch Perimeterbeiträge abgegolten werden.

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