Art. 36 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - a) Landumlegungsverfahren
Art. 36 Strassengesetz, StrG · a) Landumlegungsverfahren
1. Das Landumlegungsverfahren in der Form der Zusammenlegung und Umlegung von landwirtschaftlichen Gütern, Wald, Bauland usw. wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.
2. Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen
1. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen;
2. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum; das auf diesem Weg für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten;
3. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden.
3. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Strassenaufsichtsbehörde für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.