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Art. 35 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Landerwerb für öffentliche Strassen 1. Arten

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Landerwerb
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Art. 35 Strassengesetz, StrG · Landerwerb für öffentliche Strassen 1. Arten

1. Das für den öffentlichen Strassenbau erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben.

2. Der Landrat erlässt die für die verschiedenen Landerwerbsarten erforderlichen Verfahrensvorschriften.

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