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Art. 33 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Genehmigung der Ausführungsprojekte

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
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Art. 33 Strassengesetz, StrG · Genehmigung der Ausführungsprojekte

1. Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sind Ausführungsprojekte für Kantonsstrassen durch den Regierungsrat, solche für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat zu genehmigen.

2. Die Rechtskraft des Ausführungsprojektes und der Baulinien sind im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen.

3. Beschwerden gegen die Festlegung der Baulinien haben keine aufschiebende Wirkung.

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