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Art. 32 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Abänderung von Ausführungsprojekten

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
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Art. 32 Strassengesetz, StrG · Abänderung von Ausführungsprojekten

1. Die Vorschriften von Art. 31 gelten sinngemäss auch für die Abänderung von Ausführungsprojekten.

2. Auf die nochmalige öffentliche Auflage und die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den durch die Abänderung oder Ergänzung betroffenen Einwendungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einwendung zu erheben.

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