Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 LRRStrGLSS CH-NW

Art. 30 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Nebenanlagen

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Strassengesetz, StrG · 2. Nebenanlagen

1. Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen, wie Tankstellen, Kioske usw. dürfen an öffentlichen Strassen nur mit Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise des Gemeinderates errichtet werden.

2. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

3. Die Bewilligung für den Bau oder die Erweiterung solcher Anlagen muss die notwendigen Bedingungen und Auflagen enthalten sowie die Verleihungsgebühren festlegen.

← Art. 29 Strassengesetz, StrG Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Geltungsbereich Art. 31 Strassengesetz, StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →