622.1
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CH-NW
Art. 30 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - 2. Nebenanlagen
Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
Art. 30 Strassengesetz, StrG · 2. Nebenanlagen
1. Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen, wie Tankstellen, Kioske usw. dürfen an öffentlichen Strassen nur mit Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise des Gemeinderates errichtet werden.
2. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch die Anlage die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
3. Die Bewilligung für den Bau oder die Erweiterung solcher Anlagen muss die notwendigen Bedingungen und Auflagen enthalten sowie die Verleihungsgebühren festlegen.