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Art. 3 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Umgrenzung der Strassen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Strassengesetz, StrG · Umgrenzung der Strassen

1. Zu den Strassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

2. Die für den Verkehr und den Bestand der Strasse notwendigen Schutzvorrichtungen gelten ebenfalls als Bestandteil der Strasse.

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