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Art. 22f Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - f) Beschwerde

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
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Art. 22f Strassengesetz, StrG · f) Beschwerde

1. Gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 22e kann binnen 20 Tagen nach Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

2. Bei Entscheiden des Gemeinderats richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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