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Art. 22e Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - e) Entscheid

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
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Art. 22e Strassengesetz, StrG · e) Entscheid

1. Der Landrat entscheidet auf Antrag des Regierungsrates über die allgemeine Linienführung sowie den Regelquerschnitt (einschliesslich Radstreifen und Trottoirs) von neu zu erstellenden oder auszubauenden Kantonsstrassen.

2. Er entscheidet über die nicht erledigten Einwendungen.

3. Für Gemeindestrassen, öffentliche Strasse privater Eigentümer und Privatstrassen fällt diese Entscheide der Gemeinderat.

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