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Art. 22d Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - d) Behandlung der Eingaben

Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
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Art. 22d Strassengesetz, StrG · d) Behandlung der Eingaben

1. Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Einwendungsverfahren zu wiederholen.

2. Kann die Einwendung gegen die Projektierung einer Kantonsstrasse nicht gütlich erledigt werden, teilt der Regierungsrat der einwendenden Person mit, warum er dem Landrat die Abweisung der Einwendung beantragen werde.

3. Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zuhanden des Landrates Stellung.

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