622.1
LRRStrGLSS
CH-NW
Art. 22b Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - b) Zuständigkeit
Neuanlage und Ausbau der Strassen - Planung und Ausführungsprojekte
Art. 22b Strassengesetz, StrG · b) Zuständigkeit
1. Die Projektierung der Kantonsstrassen ist von der Direktion in Zusammenarbeit mit den interessierten Instanzen des Kantons und den Gemeinden durchzuführen.
2. Die Projektierung der Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderats, der die Direktion rechtzeitig zu verständigen hat, wenn durch die Projektierung kantonale Interessen berührt werden; auf Gesuch des Gemeinderats kann der Kanton die Projektierung der Gemeindestrassen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.
3. Die Projektierung der Privatstrassen ist von den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen.