622.1
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CH-NW
Art. 2 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Strassengesetz, StrG · Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen
1. Die Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.
2. Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Regional- und Ortsplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.