Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
622.1 LRRStrGLSS CH-NW

Art. 2 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Strassengesetz, StrG · Grundsätze für die Ausgestaltung der Strassen

1. Die Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.

2. Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Regional- und Ortsplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

← Art. 1 Strassengesetz, StrG Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Geltungsbereich Art. 3 Strassengesetz, StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →