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Art. 16 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Strassenaufsichtsbehörden

Organisation
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Art. 16 Strassengesetz, StrG · Strassenaufsichtsbehörden

1. Das Strassenwesen untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates.

2. Die unmittelbare Aufsicht obliegt

1. * für Kantonsstrassen der zuständigen Direktion;

2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat.

3. Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen, und trifft die erforderlichen Massnahmen.

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