622.1
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CH-NW
Art. 16 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Strassenaufsichtsbehörden
Organisation
Art. 16 Strassengesetz, StrG · Strassenaufsichtsbehörden
1. Das Strassenwesen untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates.
2. Die unmittelbare Aufsicht obliegt
1. * für Kantonsstrassen der zuständigen Direktion;
2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat.
3. Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen, und trifft die erforderlichen Massnahmen.