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Art. 1 Gesetz über den Bau und Unterhalt von Strassen und Velowegen (Strassengesetz, StrG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Strassengesetz, StrG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die öffentlichrechtlichen Verhältnisse an den Strassen.

2. Die Bestimmungen, die es für die Strassen aufstellt, sind sinngemäss auch auf Wege und Plätze anwendbar.

3. Vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Nationalstrassen, über Fuss-, Wander- und Mountainbikewege sowie die als Bodenverbesserungswerke erstellten Flurstrassen.

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