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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen (Kantonale Nationalstrassenverordnung, kNSV) - Gegenstand (OC)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden und die Verfahren gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen.

1. Bei Verlegungs-, Kreuzungs- und Anschlussbauwerken im Zusammenhang mit Nationalstrassen gemäss Art. 45-46 NSG richtet sich die innerkantonale Kostenverteilung nach den Art. 51 ff. des Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz, StrG).

1. Soweit die Kantone nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen das Landumlegungsverfahren zu ordnen haben, ist Art. 36 StrG anwendbar.

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

1. die Verfügung der für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen (Art. 36 Abs. 1 NSG);

2. Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Anhörung des Kantons durch den Bund;

3. die Planung mit dem Bund (Art. 10 NSG);

4. die generelle Projektierung mit dem Bund (Art. 13 NSG);

5. den Beschluss über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes (Art. 37 NSG);

6. den Abschluss von Vereinbarungen über abweichende Kostenregelungen (Art. 47 NSG);

7. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bund über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts (Art. 49a Abs. 2 NSG);

8. das Gesuch um allfällige Ersatzvornahme (Art. 55 NSG);

9. den Abschluss von Verträgen mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer Nebenanlage (Art. 6 der eidgenössischen Nationalstrassenverordnung; NSV);

10. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA; Art. 7a NSV).

1. Die Baudirektion vollzieht alle dem Kanton nach der Bundesgesetzgebung über die Nationalstrassen zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Koordination der kantonalen Publikation (Art. 27b NSG);

b) die Erstellung und die Umsetzung von Verkehrsmanagementplänen für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben (Art. 52 NSV).

1. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist zuständig für

1. die Ausarbeitung von Vorprojekten im Zusammenhang mit Güter- oder Waldzusammenlegungen (Art. 33 NSG);

2. die Einreichung der Neuzuteilungsentwürfe zur Genehmigung beim Bund (Art. 35 NSG);

3. die Vorbereitung des Beschlusses über die vorzeitige Inbesitznahme, soweit landwirtschaftliche Güter oder Wald betroffen sind (Art. 37 NSG).

1. Die Baubewilligungsbehörde ist zuständig für den Beschluss über die Gesuche für bewilligungspflichtige, bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen und Baulinien.

2. Sie ist zuständig für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 NSG.

1. Die Einführungsverordnung des Landrates vom 8. Januar 1966 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen wird aufgehoben.

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