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Art. 9 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Behördenverbindliche Wegrichtpläne 1. allgemein

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Art. 9 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Behördenverbindliche Wegrichtpläne 1. allgemein

1. Die Wegrichtpläne geben einen Gesamtüberblick über die vorgesehenen Wege und deren räumliche Abstimmung.

2. Sie sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

3. Der Bund ist beim erstmaligen Erlass des Wanderwegrichtplans und des Mountainbikewegrichtplans sowie bei wesentlichen Anpassungen vorgängig anzuhören.

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