Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.1 FWMGLCWLPEMB CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Planunterlagen

Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Planunterlagen

1. Die vorgesehenen Wege werden in einem Fusswegrichtplan, einem Wanderwegrichtplan und einem Mountainbikewegrichtplan festgelegt. Diese Wegrichtpläne sind für die Behörden aller Stufen verbindlich. Unwesentliche Abweichungen sind zulässig.

2. Die bestehenden Wege werden in einem Fusswegplan, einem Wanderwegplan und einem Mountainbikewegplan abgebildet. Diese Wegpläne sind für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich.

3. Die Wegrichtpläne und die Wegpläne sind in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

← Art. 7 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 9 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →