614.1
FWMGLCWLPEMB
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Planunterlagen
Planung
Art. 8 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Planunterlagen
1. Die vorgesehenen Wege werden in einem Fusswegrichtplan, einem Wanderwegrichtplan und einem Mountainbikewegrichtplan festgelegt. Diese Wegrichtpläne sind für die Behörden aller Stufen verbindlich. Unwesentliche Abweichungen sind zulässig.
2. Die bestehenden Wege werden in einem Fusswegplan, einem Wanderwegplan und einem Mountainbikewegplan abgebildet. Diese Wegpläne sind für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich.
3. Die Wegrichtpläne und die Wegpläne sind in elektronischer Form öffentlich zugänglich.