Art. 7 Gesetz über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG) - Planungsgrundsätze
Art. 7 Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG · Planungsgrundsätze
1. Die Planunterlagen sind aufeinander abzustimmen, damit ein möglichst zusammenhängendes Wegnetz sichergestellt werden kann.
2. Die Planungsträger berücksichtigen die öffentlichen und privaten Interessen angemessen. Sie nehmen insbesondere auf die Anliegen der Verkehrs- und Siedlungsplanung, der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie anderer raumwirksamer Tätigkeiten Rücksicht.
3. Wanderwege und Mountainbikewege verlaufen möglichst abseits von Strassen. Sie weisen in der Regel keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbelägen auf.
4. Die Planungsträger haben bei der Planung die beschwerdeberechtigten Organisationen sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer miteinzubeziehen und anzuhören.